|

Kurzantrag auf Leistungen SGB II für ukrainische Geflohene

Den aktuellen Entwicklungen ist zu entnehmen, dass für den Rechtskreiswechsel ins SGB II nicht mehr von einem vorausgegangenen Leistungsbezug nach dem AsylbLG von drei Monaten ausgegangen werden muss. Voraussetzung für einen Rechtskreiswechsel zum 01. Juni 2022 sind somit nach derzeitigem Stand:

– Vorhandene Fiktionsbescheinigung bzw. Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG

– Speicherung der Daten im Ausländerzentralregister (AZR)

– Durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung (Nachholbar bis 31.08.2022) (wird bei Ausländerbehörde gemacht)

Hier kann der Kurzantrag für Flüchtlinge aus der Ukraine heruntergeladen werden.

Bezüglich des Wechsels zum Jobcenter können sich evtl. noch Änderungen ergeben. Der konkreten Ablauf wird aber wohl erst am 20.05.22 feststehen.

Das Jobcenter bittet darum, die Anträge jetzt  schon auszufüllen (bis auf das Datum) auch wenn noch keine Fiktionsbescheinigung vorhanden ist. Dann kann es natürlich auch noch keinen Einstellungsbescheid geben.

Wenn ein Flüchtling schon eine Fiktionsbescheinigung von der Ausländerbehörde erhalten hat, muss er diese dem Sozialamt vorzeigen. Dann kann er sofort den Antrag beim Jobcenter stellen.

Unterlagen, die dem Antrag beigefügt werden müssen sind:

– Die Fiktionsbescheinigung

– Der Einstellungsbescheid der Asylbewerberleistungen. Diesen erhalten Sie vom zuständigen Sozialamt

– Mietvertrag bzw. Bescheid über Unterbringung in einer Notunterkunft       -wenn die Person/en eine eigene Wohnung angemietet haben, haben sie auch den Mietvertrag

 – Bei Unterbringung in einer Notunterkunft bzw. einer von der Stadt oder dem Amt angemieteten Wohnung sind die Kosten im Leistungsbescheid aufgeführt

– Bei privater Unterbringung kann die Überlassungsvereinbarung zwischen den Flüchtlingen und dem Wohnungsgeber vom Amt angefordert werden.

Ähnliche Beiträge